Satzung
des
Schützenvereins Sauensiek
und Umgegend von 1926 e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Schützenverein Sauensiek und Umgegend von 1926 e. V.
und hat seinen Sitz in Sauensiek. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Buxtehude unter Nr. 202 eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Schießsports
b) die Förderung der Jugendpflege
c) die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere der Musik
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen
a) durch Bereitstellung von Schießsportanlagen
b) durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
c) durch Austragung von Wettkämpfen
d) durch Betreibung eines Jugendspielmannszuges
Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keine Gewinne. Mittel und eventl. Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Schützen/innen
b) Jungschützen/innen
c) Kindern
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat, sowie die Satzung des Vereins anerkennt und achtet. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Er ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, wenn es gegen den Vereinszweck oder gegen die Vereinssatzung verstoßen hat. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr, einen Jahresbeitrag und Umlagen zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Generalversammlung beschlossen wird.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Schießausschuß
d) der Sportausschuß
e) der Jugendausschuß
f) der Jugendspielmannszugausschuß
§6
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres als sogenannte Generalversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sollen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn
a) der Vorstand dieses für erforderlich hält
b) mindestens 20 % der Mitglieder dieses schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden beantragen.
Der Mitgliederversammlung, als oberstes Organ des Vereins, stehen sämtliche Entscheidungen zu, soweit sie nicht nach der Satzung anderen Organen übertragen wurden. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
b) An- und Verkauf von Grundstücken.
c) Wahl der Mitglieder zu den einzelnen Organen und deren Abberufung.
d) Wahl von Kassenprüfern/innen.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenschützen/innen
f) Festsetzung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühren und der sonstigen Umlagen sowie deren Fälligkeiten.
g) Entlastung der Organe bezüglich der Geschäftsführung und der Jahresrechnung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet.
Die §§ 12 und 13 sind zu beachten.
§7
Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus 8 Mitgliedern:
aus der/dem
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
- Schriftführer/in
- Schriftführer/in
- Kassierer/in
- Kassierer/in
- Kommandeur/in
- Kommandeur/in
Vorstand nach § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung, nach der Geschäftsordnung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er tritt mindestens vierteljährlich einmal auf Grund einer mündlichen Einberufung durch den/die 1. Vorsitzende/n zusammen. Weitere Vorstandssitzungen können einberufen werden, wenn
a) der/die 1. Vorsitzende es für erforderlich hält
b) wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dieses verlangen
Die Vorstandssitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet.
Die §§ 12 und 13 sind zu beachten
§ 8
Schießausschuß
Der Schießausschuß besteht aus den sogenannten Schießwarten/innen. Die Schießwarte/innen werden von der Generalversammlung gewählt. Die gewählten Schießwarte/innen wählen aus ihren Reihen jährlich im Anschluß an die Generalversammlung den/die Vorsitzende/n des Schießausschusses, den/die sogenannte/n Schießoffizier/in. Der Schießausschuß erhält seine Aufgaben vom Vorstand zugewiesen, und hat diesem Rechenschaft abzulegen. Insbesondere hat der Schießausschuß die Schießanlagen und Geräte zu pflegen und für den Schießbetrieb bereitzuhalten. Er tritt durch Einberufung des/der Schießoffiziers/in zusammen, wenn diese/r es für erforderlich hält. Die Sitzungen des Schießausschusses werden von dem/der Schießoffizier/in geleitet.
Die §§ 12 und 13 sind zu beachten.
§9
Sportausschuß
Der Sportausschuß besteht aus den sogenannten Sportwarten/innen. Die Sportwarte/innen werden von der Generalversammlung gewählt. Die Sportwarte/innen wählen aus ihren Reihen jährlich im Anschluß an die Generalversammlung den/die Vorsitzende/n des Sportausschusses, den/die sogenannte/n Schießsportleiter/in. Der Sportausschuß erhält seine Aufgaben vom Vorstand zugewiesen und hat diesem Rechenschaft abzulegen. Insbesondere hat der Sportausschuß die schießsportlichen Belange des Vereins im Sinne des Deutschen Schützenbundes zu fördern und die damit zusammenhängenden Arbeiten zu erledigen. Er tritt durch Einberufung des/der Schießsportleiters/in zusammen, wenn diese/r es für erforderlich hält. Die Sitzungen des Sportausschusses werden von dem/der Schießsportleiter/in geleitet.
Die §§ 12 und 13 sind zu beachten.
§10
Jugendausschuß
Der Jugendausschuß besteht aus den sogenannten Jugendwarten/innen. Die Jugendwarte/innen werden von der Generalversammlung gewählt. Die gewählten Jugendwarte/innen wählen aus ihren Reihen jährlich im Anschluß an die Generalversammlung den/die Vorsitzende/n des Jugendausschusses, den/die sogenannten Jugendleiter/in. Der Jugendausschuß erhält seine Aufgaben vom Vorstand zugewiesen, und hat diesem Rechenschaft abzulegen. Insbesondere hat der Jugendausschuß die Jugendarbeit zu fördern und die damit zusammenhängenden Arbeiten zu erledigen. Er tritt durch Einberufung des/der Jugendleiter/in zusammen, wenn diese/r es für erforderlich hält. Die Sitzungen des Jugendausschusses werden von dem/der Jugendleiter/in geleitet.
Die §§ 12 und 13 sind zu beachten.
§10 a
Jugendspielmannszugausschuß
Der Jugendspielmannszugausschuß sowie der/die Leiter/in werden von den Spielleuten gewählt. Der Jugendspielmannszug erledigt seine Aufgaben in Einvernehmen mit dem Vorstand und hat diesem Rechenschaft abzulegen.
Der § 13 ist zu beachten.
§11
Kassenprüfer
Die Generalversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer/innen auf eine Amtsperiode. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied über 21 Jahre das mindestens 5 Jahre dem Verein angehört. Es darf in sonst keinem Organ gewählt sein. Wiederwahl ist einmal möglich. Die Kassenprüfer/innen haben mindestens 2 Wochen vor der nächsten Generalversammlung die Kassenführung zu überprüfen. Werden hierbei Mängel festgestellt, ist unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen und dem Vorsitzenden zu übergeben, der die Abstellung der gerügten Mängel zu veranlassen hat. Ist die Kassenführung nicht oder nicht mehr zu beanstanden so empfehlen die Kassenprüfer der Generalversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 ist zu beachten.
§12
Wahlen
Die Generalversammlung wählt jährlich ein Viertel der Mitglieder eines jeden Organs auf eine Amtszeit von 4 Amtsperioden. Eine Amtsperiode erstreckt sich von einer Generalversammlung zur nächsten Generalversammlung. Scheidet ein Organmitglied während seiner Amtszeit aus einem Organ aus, so bestimmen die übrigen Mitglieder dieses Organs eine Ersatzperson für die Amtszeit bis zur nächsten Generalversammlung. Die Generalversammlung delegiert eine Person für die restliche Amtszeit. Nach Ablauf dieser Amtszeit ist Neuwahl durch die Generalversammlung erforderlich. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das am Tage der Generalversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat (Vorstand 21. Lebensjahr vollendet hat). Es kann in mehrere Organe gewählt werden. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Jedes gewählte Organmitglied kann auf Grund eines Mißtrauenantrages in einer Mitgliederversammlung abberufen werden und scheidet damit aus dem Organ aus.
§ 13
Beschlußfassung
Jede Mitgliederversammlung, sowie jede Sitzung der übrigen Vereinsorgane ist von dem/der zuständigen Leiter/in bzw. von seinem/r Vertreter/in mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen. Die Frist beginnt bei der schriftlichen Einberufung mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Bei der mündlichen Einberufung an dem Tage, an dem die Einberufung ausgesprochen wurde. Die form- und fristgerecht einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des jeweiligen Organs anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, solange nicht auf Antrag geheime Wahl beschlossen wird. Sämtliche Beschlüsse sind mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Dabei hat jedes Mitglied nur eine Stimme und kann diese nur persönlich abgeben. Über jede Versammlung und Sitzung eines Organs ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Es muß mindestens enthalten:
a) Ort und Datum
b) Anzahl der anwesenden Mitglieder
c) Tagesordnung mit Beschlußfassungsergebnissen
d) Bericht über Wahlen und deren Abstimmungsergebnisse
e) Unterschrift des/der Leiters/in
Dieses Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand vorzulegen.
§ 14
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sauensiek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eintragung in das Vereinsregister am 06.12.2004 durch das Amtsgericht Buxtehude.